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Kein Vorsteuerabzug bei rein gesellschaftsrechtlicher Überlassung eines Gebäudes
Der VwGH verweigert einer Gesellschaft den Vorsteuerabzug eines für den Geschäftsführer und geringfügig beteiligten Gesellschafter errichteten Gebäudes aufgrund der rein gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Gebäudeüberlassung. Da bereits die Errichtung des Gebäudes causa societatis veranlasst war, ist keine wirtschaftliche, auf Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit der Gesellschaft gegeben, weswegen der Vorsteuerabzug sowohl für die Errichtungs- als auch für die laufenden Kosten aufgrund der insoweit fehlenden Unternehmereigenschaft iSd § 2 UStG bereits von vornherein nicht zusteht. Der folgende Beitrag beleuchtet die umsatzsteuerlichen Hintergründe.
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2012/15/0105; RV/1381-L/11 |
1. Der Fall
Eine GmbH errichtete auf einem eigens dafür angeschafften Grundstück in den Jahren 2004 und 2005 ein Fertigteilhaus. Das Fertigteilhaus stellte sie daraufhin dem Geschäftsführer und geringfügig beteiligten (Beteiligungsausmaß 7,66 %) Gesellschafter (idF nur als Geschäftsführer bezeichnet) für private Wohnzwecke kostenlos zur Verfügung. Die GmbH befindet sich mittelbar und unmittelbar zu fast 100 % im Familienbesitz der Familie des Geschäftsführers (Eltern und Geschwis...