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Selbstanzeige anlässlich einer Betriebsprüfung – Abgabenerhöhung
Mit BGBl I 2014/65 wurde für Selbstanzeigen, die anlässlich von finanzbehördlichen Nachschauen, Beschauen, Abfertigungen oder Prüfungen von Büchern erstattet werden, eine Abgabenerhöhung normiert. Gemäß § 265 Abs 1w FinStrG ist § 29 Abs 6 FinStrG in der in diesem Beitrag besprochenen Form mit in Kraft getreten und auf Selbstanzeigen anzuwenden, die nach dem erstattet werden. Bisher liegen zu dieser Bestimmung weder ein weiteres Erkenntnis des BFG noch ein Erkenntnis des VwGH vor.
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RV/2100720/2015, Revision nicht zugelassen |
1. Der Fall
Am wurde anlässlich einer Prüfung für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2011 bis 2013 bei Prüfungsbeginn durch die steuerliche Vertretung für einen belangbaren Verband (Beschwerdeführerin) und zwei Gesellschafter-Geschäftsführer Selbstanzeige erstattet und ausgeführt, dass zu den Kreditgewährungen an die Gesellschafter keine schriftlichen Vereinbarungen abgeschlossen und auch weder eine bestimmte Laufzeit noch Tilgungsmodalitäten festgelegt worden seien noch eine Besicherung der Forderungen der Gesellschaft gewährt worden sei, weswegen nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behebungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet ...