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VfGH sieht Vertrauensschutz bei der Immobilienertragsteuer nicht verletzt
Der VfGH hat über den Normenprüfungsantrag RN/1100002/2015 vom entschieden: „Soweit sich der Antrag gegen die Wortfolge ‚aus privaten Grundstücksveräußerungen (§ 30) und‘ in § 29 Z 2 EStG 1988 sowie gegen die §§ 30 und 30a EStG 1988 richtet, wird er abgewiesen, im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“ Das BFG hatte argumentiert, dass der Systemwechsel legistisch in einer Art und Weise durchgeführt worden sei, die in zweifacher Hinsicht als faktisch rückwirkende, unvorhersehbare und plötzliche Änderung unter Verletzung der Vertrauensschutzprinzips zu werten sei.
Die Verfassungsrichter teilten die Bedenken nicht. Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches genieße keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. „Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern“ ( G 111/2015).