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BFGjournal 11, November 2015, Seite 407

Ausgleichszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag in einen anderen Mitgliedstaat

András Radics

Die in einem anderen Mitgliedstaat der EU arbeitende und dort im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebende Mutter ist hinsichtlich einer Differenzzahlung zur Familienbeihilfe und zum Kinderabsetzbetrag anspruchsberechtigt, wenn der Vater in Österreich berufstätig ist.


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RV/7100958/2015, Revision nicht zugelassen
§§ 2 Abs 1 lit a, Abs 2, 4, 10 Abs 3, 53 FLAG 1967; Art 1 lit i, 67 VO (EG) 883/2004; Art 60 Abs 1 VO (EG) 987/2009

1. Der Fall

Am wurde die Familienbeihilfe für den im Jahr 2003 geborenen Sohn der Beschwerdeführerin ab 2006 von ihrem steuerlichen Vertreter beantragt. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn sind ungarische Staatsbürger, leben zu zweit im gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Die Beschwerdeführerin war zwar niemals in Österreich erwerbstätig, aber der (auch ungarische) Kindesvater ist seit in Österreich selbständig erwerbstätig.

Seit 2006 ist die Beschwerdeführerin laufend in Ungarn berufstätig. Sie erzieht ihren Sohn seit alleine, da der Kindesvater die Lebensgemeinschaft endgültig aufgegeben hat. Am wurde die Ehe endgültig geschieden, der Kindesvater leistet Kindesunterhaltszahlungen in Höhe von 20.000 HUF/Monat.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Ausgleichsz...

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