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Entlastung der Privatstiftung von der Zwischenbesteuerung bei DBA-Entlastung für den Begünstigten
Gemäß § 13 Abs 3 letzter Satz KStG ist eine Entlastung von der Zwischenkörperschaftsteuer ausgeschlossen, wenn der Begünstigte betreffend die Zuwendungs-KESt eine Entlastung gemäß Doppelbesteuerungsabkommen begehrt. Im reinen Inlandsfall fällt KESt an, sodass eine Zwischensteuerentlastung regelmäßig unproblematisch ist. Diese Ungleichbehandlung verstößt nach der aktuellen EuGH-Judikatur gegen die Kapitalverkehrsfreiheit.
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C-589/13, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt; RV/1163-W/05 (beim VwGH Amtsbeschwerde anhängig zu 2010/13/0130) | §§ 13 Abs 3, 24 Abs 5 KStG 1988; Art 10, 21 DBA |
1. Der Fall
Die beschwerdeführende Privatstiftung erzielte in den Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 zwischensteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 13 Abs 3 KStG. Sie setzte die kestpflichtigen Zuwendungen an die Begünstigten gegen diese Einkünfte ab, was eine Bemessungsgrundlage von Null ergab. Da jedoch die in Deutschland bzw Belgien lebenden Begünstigten für ihre Zuwendung eine Entlastung von der KESt gemäß DBA begehrten, verwehrte das Finanzamt die betroffenen Zuwendungen als Abzugspost im Rahmen der Zwischensteuer der Privatstiftung.
Der UFS bestätigte im Wesentlichen – aber nicht in allen Details – die Entscheidung des ...