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Verdeckte Ausschüttung durch Verkauf eines Mietrechts an eine GmbH
Die Bewertung eines Mietrechts hat grundsätzlich nach der Ertragswertmethode zu erfolgen hat, da der kapitalisierte Wert an die Stelle der laufenden Mietzahlungen tritt. Ein fremder Mieter wäre aber nicht bereit, einen Kaufpreis für das Mietrecht zu bezahlen, der exakt dem kapitalisierten Wert des Mietzinses entspricht. Er würde vielmehr die Ablöse nur dann akzeptieren, wenn ihm der Vermieter als Gegenleistung eine entsprechende Preisreduktion bietet.
Der Sachwert ist aber insoweit in die Betrachtung einzubeziehen, als ein fremder Dritter bloß bereit sein wird, höchstens den Sachwert zu zahlen. Es wäre nämlich sonst für den Mieter rentabler, den Mietvertrag zu kündigen und zu einem weit unter dem kapitalisierten Wert des Mietrechts gelegenen Preis selbst ein vergleichbares Objekt zu erwerben. Daher ist der unter Fremden übliche Preis mit dem Sachwert des Gebäudes gedeckelt.
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RV/7103097/2011, außerordentliche Revision eingebracht |
1. Der Fall
An der Beschwerdeführerin, der Firma A. Real GmbH, ist Herr A. zu 100 % beteiligt und ist deren Geschäftsführer. Herr A. verkauft an die A. Real GmbH zum , und Letztere kauft und übernimmt ein Mietrecht an einem Betriebsgebäude samt d...