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Philatelie: Steuerpflicht von Erträgnissen aus einem Wertpapierdepot in der Schweiz
Bei einem nicht protokollierten Briefmarkenhändler gehört ein Wertpapierdepot nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn diesem keine betriebliche Funktion zukommt. Einkünfte hieraus sind Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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1. Der Fall
Der pensionierte Beschwerdeführer ist Briefmarkensammler. Er sieht diese Tätigkeit als Freizeitbeschäftigung ohne Gewinnabsicht. Als Briefmarkensammler nimmt der Beschwerdeführer auch an Auktionen in der Schweiz teil. Der Beschwerdeführer hat einen Betrag von 500.000 Schweizer Franken bei einer Schweizer Bank in Wertpapieren veranlagt. Hieraus wurden in dem vom Finanzamt festgestellten Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Der Beschwerdeführer bestritt die Steuerpflicht, da seiner Meinung nach das Depot zur Finanzierung möglicher Briefmarkenkäufe in der Schweiz diente und die Kapitalerträge im Rahmen der Liebhabereibetätigung unbeachtlich seien.
2. Die Entscheidung
Mangels Rechnungslegungspflicht (§ 5 EStG 1988) kann ein allfälliger Gewinn aus der Tätigkeit als Briefmarkensammler (Briefmarkenhändler) – ein solcher wird vom Beschwerdeführer bestritten – nur gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 oder gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988, allenfalls in Anwendung einer Pauschalie...