Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 9, September 2014, Seite 323

Vermietungstätigkeit einer Privatstiftung

Melanie Raab und Bernhard Renner

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vermietungstätigkeit einer Privatstiftung
RV/6100298/2011

1. Die Entscheidung

Eine Privatstiftung vermietete neben weiteren Objekten an Dritte auch zwei (offenbar nicht „luxuriöse“) Wohnobjekte an ihre Stifter. Das Finanzamt sah die Mietverhältnisse als nicht fremdüblich an, weil sie private Wohnbedürfnisse der Stifter abdeckten und nur dazu dienten, den Vorsteuerabzug aus der Errichtung zu ermöglichen.

Das BFG beurteilte die Erhebungen des Finanzamtes zur Fremdüblichkeit der Mietentgelte und somit das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit als nicht ausreichend und hob die angefochtenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache i. S. d. § 278 Abs. 1 BAO auf.

2. Praxishinweise

Der VwGH hat sich in zwei zentralen Erkenntnissen (vom , 2007/15/0255 [Abweisung; dazu o. V., VwGH: Privatstiftung vermietet Wohnhaus an Stifter, RdW 2011/599, 564] bzw. vom , 2008/13/0046 [Aufhebung; dazu o. V., VwGH: Wohnhausvermietung durch Privatstiftung, RdW 2011/783, 760]), auf die auch das BFG Bezug nahm, mit Vermietungen durch Privatstiftungen an Stifter/Begünstigte befasst. Demnach ist für deren Anerkennung die Fremdüblichkeit von großer Bedeutung. Wesentliche Aussagen („Kriterienkatalog“) zur Fra...

Daten werden geladen...