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Zuständige Abgabenbehörde für die Vorschreibung der KESt bei verdeckter Ausschüttung
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Zuständige Abgabenbehörde für die KESt-Vorschreibung bei verdeckter Ausschüttung | |
RV/6100661/2009 |
1. Die Entscheidung
Dem Beschwerdeführer wurden als Empfänger der Kapitalerträge KESt für verdeckte Ausschüttungen dieser Jahre vom Wohnsitzfinanzamt des Beschwerdeführers vorgeschrieben. Die einzelnen Kapitalgesellschaften hatten ihren Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung nicht im örtlichen Wirkungsbereich des Finanzamtes, das die angefochtenen Bescheide erlassen hat.
Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder Zweigstelle im Inland eines Kreditinstituts ist und es sich dabei um Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien, Anleihen S. 324an GmbH handelt. Nach ständiger Judikatur (z. B. ) zählen verdeckte Ausschüttungen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen i. S. d. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988. Schuldner der KESt, die durch Abzug einzubehalten ist, ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der KESt. Die KESt ist von der Abgabenbehörde zu erheben, denen die Erhebung de...