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Geldwechselvertrag: Zulässigkeit der Konvertierungsklausel
§§ 879, 983, 988 ABGB; § 6 KSchG.
https://doi.org/10.47782/oeba20240806000
Ein amtliches (offizielles) Devisen-Fixing existiert seit der Einführung des Euro nicht mehr. Wenn ein Kreditinstitut der Währungsumrechnung ein eigenes Devisen-Fixing (Bank-Fixing) zugrundelegt, das sie – einer in Bankenkreisen seit Jahrzehnten geübten, gerichtsbekannten Verkehrssitte (einem Handelsbrauch) entsprechend – nach tagesaktuellen Devisenkursen errechnet, ist dies zulässig. Unionsrechtlich ist zudem maßgebend, dass die Klausel RL 93/13/EWG in ihrem Anhang (Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.
Auch wenn in der Konvertierungsklausel ein Aufschlag der Bank auf den Umrechnungskurs nicht konkret benannt wurde, ist eine Intransparenz der Klausel zu verneinen, weil auch nicht juristisch geschulten Kunden durchaus erkennbar ist, dass Banken unternehmerisch tätig sind und bei einem Geldwechsel einen anderen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also auch mit dem Wechseln von Geld einen Gewinn anstreben.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl schlossen im Oktober 2...