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Zum „echten“ Fremdwährungskredit
https://doi.org/10.47782/oeba20240806080
Für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld ist nicht maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern nur, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Wird dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den (FX-)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt also zum Kreditvertrag ein Geldwechselvertrag hinzu, was einer typischen, nicht juristisch geschulten Person auch erkennbar ist.
Aus der Begründung:
[…]
[2] Die ao Revision zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.
[3] 1. Der OGH sprach bereits wiederholt aus, dass für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld nicht maßgebend sei, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern nur, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall die Wahl eingeräumt, sich den (FX-)Kredit in Euro auszahlen zu lass...