Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Formpflicht bei Übertragung der Treugeberstellung an einem GmbH-Geschäftsanteil
§§ 943, 1009, 1041 ABGB; § 76 GmbHG.
https://doi.org/10.47782/oeba202408060501
Die Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsaktsform) für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gilt auch für den Fall, dass die Treugeberstellung bei von einem Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteilen übertragen werden soll. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung ist bei Fehlen jeglichen Notariatsakts nicht möglich.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der Kl und A E gründeten im Jahr 2004 die e GmbH (idF: Gesellschaft) mit einer Stammeinlage von € 35.000, an der beide je zur Hälfte beteiligt waren. Im Jahr 2010 schlossen der Kl und E als Treugeber mit der U-Gesellschaft mbH (idF: Treuhänderin) als Treuhänderin über ihre jeweiligen 50% der Geschäftsanteile an der Gesellschaft entsprechend einer Stammeinlage von je € 17.500 in Notariatsaktsform einen Treuhand- und einen Abtretungsvertrag. IdF hielt die Treuhänderin als Gesellschafterin diese Geschäftsanteile jeweils treuhändig für den Kl und E.
[2] Im Jahr 2014 kam es zum Konflikt zwischen dem Kl und E und wurde daher besprochen, dass der Kl dessen Firmenanteil übernehmen solle. Der Kl und die Bekl waren verheiratet un...