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ÖBA 8, August 2024, Seite 603

Zur Exekutionssperre nach § 10 IO

§ 10 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202408060302

Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine vor Insolvenzeröffnung beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist allerdings auch noch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist.

Aus der Begründung:

[1] Die betreibende Partei brachte ihren aus dem Spruch ersichtlichen Exekutionsantrag, mit dem sie ein Simultanpfandrecht (zur Abschaffung der bisherigen Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebeneinlagen durch die Grundbuchs-Novelle 2008 vgl § 18b Abs 1 GUG) ob dreier Liegenschaften der Verpflichteten anstrebte, am beim ErstG, das (nur) hinsichtlich der Liegenschaft EZ Grundbuch Probstdorf („Haupteinlage“) gleichzeitig auch Grundbuchsgericht ist, ein.

[2] Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom wurde über das Vermögen der Verpflichteten das Konkursverfahren eröffnet, das nach wie vor anhängig ist.

S. 604[3] Das ErstG bewilligte die Exekution (erst) mit Beschluss vom antragsgemäß.

[4] Das RekG gab dem Rekurs des...

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