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Zur Haftung des Prospektkontrollors.
§§ 7, 11, 14 KMG 1991.
https://doi.org/10.47782/oeba202408060901
Es ist nicht grob unvertretbar, wenn ein Prospektkontrollor mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, damals fehlender Rsp, Lit und „Fachgutachten“ der Berufsvereinigung der Wirtschaftstreuhänder sowie aufgrund der Auskunft eines Rechtsanwalts (wonach „es dazu nichts gebe“), von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien im Sinn des § 14 KMG ausging und Prospektangaben gem Schema D KMG für nicht erforderlich hielt.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl ist eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie prüfte einen von einer deutschen GmbH & Co KG („Emittentin“) erstellten Emissionsprospekt für ein in Österreich erfolgtes öffentliches Angebot zur Zeichnung von – von einer deutschen GmbH treuhändig gehaltenen – Kommanditbeteiligungen an der Emittentin und erteilte diesem am den Kontrollvermerk gem § 7 KMG 1991 (BGBl Nr 625/1991; nachfolgende Zitate des KMG beziehen sich auf die damals geltende Fassung).
[2] Geschäftszweck der Emittentin war die Vergabe eines Darlehens in mehreren Tranchen gegen einen Fix- sowie einen einmaligen „Bonuszins“ an die deutsche Gesellschaft („Darlehensnehmerin“), die damit in...