MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 70a
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Der im Zuge der MSchG-Nov 2019 aufgenommene § 70a enthält Umsetzungsregelungen für eine – gebührenpflichtige – Teilung von IR-Marken. Dabei gelten gem Abs 1 letzter Satz die Bestimmungen zur Teilung von AT-Marken gem § 23a sinngemäß, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.