MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 60b
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§ 60b statuiert eine sinngemäße Anwendbarkeit verschiedener Sonderregelungen des Verletzungsprozesses auf das Privatanklageverfahren, und zwar von
§ 52 über den Beseitigungsanspruch (für Näheres vgl die dortige Kommentierung) womit richtigerweise kein Ausschluss sonstiger „privatrechtlicher Ansprüche“ iSd § 69 StPO einhergeht (s bereits § 60a Rz 13);
§ 119 Abs 2 PatG über den Ausschluss der Öffentlichkeit (für Näheres s § 55 Rz 1 ff), wobei der Verweis auf diese Bestimmung inhaltlich über die Ausschlussgründe nach der StPO (§§ 228–230a) hinausgeht; die Urteilsverkündung hat jedenfalls in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (§ 229 Abs 4 StPO); zum Recht Beteiligter auf Beiziehung von je drei Vertrauenspersonen vgl § 230 Abs 2 Satz 2 StPO;
§ 149 PatG über die Urteilsveröffentlichung (für Näheres s § 55 Rz 4 ff), wobei deren Kosten nicht zu den Kosten des Strafverfahrens iSd § 381 Abs 1 Z 6 StPO gehören, sondern im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind (4 Ob 69/89); sowie
§ 57 über Vorfragen betr die Rechtsgültigkeit einer Marke (Bindung an die ÖPA-Entscheidung im Unterbrechungsfall, für Näheres vgl die dortige Kommentierung).