StPO § 230., BGBl. I Nr. 112/2015, gültig ab 01.01.2016

4. TEIL Haupt- und Rechtsmittelverfahren

14. Hauptstück Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Schöffengericht und Rechtsmittel gegen dessen Urteile

I. Hauptverhandlung und Urteil

1. Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

§ 230.

(1) Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.

(2) Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in § 48 Abs. 1 Z 5 genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. § 160 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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