StPO § 463. Rechtsmittel gegen Urteile der
Bezirksgerichte, BGBl. I Nr. 93/2007, gültig ab 01.01.2008
5.
TEIL Besondere Verfahren22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
2. Abschnitt
§ 463. Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte
Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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