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StPO § 464., BGBl. Nr. 169/1978, gültig ab 01.07.1978
5. TEIL Besondere Verfahren
22. Hauptstück Verfahren vor dem Bezirksgericht
2. Abschnitt

§ 464.

Die Berufung kann ergriffen werden:

1. wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe;

2. wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe, wegen des Strafausspruches jedoch nur unter den im § 283 bezeichneten Voraussetzungen;

3. wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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