MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
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§ 43
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsmittel gegen RA und NA (Abs 1) | |
II. | Senatszusammensetzung beim OLG Wien (Abs 2) |
I. Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsmittel gegen RA und NA (Abs 1)
1
Abs 1 von § 43 verweist mit Hinblick auf Entscheidungen einer RA (AußStrG) und der NA (ZPO) auf die Rechtsmittelbestimmungen in §§ 144 und 145 Abs 1–3 PatG, und zwar betr
2
Verfahrenshilfe (§ 144 PatG): Anträge auf Verfahrenshilfe gem AußStrG (RA) bzw ZPO (NA) für ein Rechtsmittelverfahren vor dem OLG Wien und/oder dem OGH sind beim ÖPA einzubringen (Satz 1), wo stets der Vorsitzende der NA über sie entscheidet (Satz 2). Anstelle eines Rechtsanwaltes kann für das Rechtsmittelverfahren (nur) vor dem OLG Wien auch ein Patentanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt werden (Satz 3). Gegen einen Beschluss betr Verfahrenshilfe kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden (Satz 4), und zwar im Bewilligungsfall vom Verfahrensgegner und dem Revisor (§ 72 Abs 2 ZPO).
3
Zustellung (§ 145 Abs 1 iVm §§ 85, 86 PatG): Für Zustellungen durch das ÖPA gelten auch in einem Rechtsmittelverfahren das ZustellG (vgl den Verweis in § 85 PatG) sowie § 86 PatG. Zu Letzterem vgl bereits sinngemäß § 35 Rz 9.
4
Vertretun...