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PatG (Patentgesetz) § 144. Verfahrenshilfe, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

C. Gemeinsame Bestimmungen

§ 144. Verfahrenshilfe

Verfahrenshilfe für ein Rechtsmittelverfahren nach diesem Hauptstück ist beim Patentamt zu beantragen. Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat die Nichtigkeitsabteilung durch einen der Vorsitzenden durch Beschluss zu entscheiden. § 7 Abs. 2 AußStrG, die § 63, 64, 66 bis 73 ZPO und § 45 RAO, RGBl. Nr. 96/1868, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Verweise auf das Gericht als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung gelten. Anstelle der Beigebung eines Rechtsanwaltes kann auch die Beigebung eines Patentanwaltes für das Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gewährt werden. Gegen den Beschluss kann Rekurs binnen zwei Wochen erhoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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