MSchG | Markenschutzgesetz
1. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 40 Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes
1
Gem § 40 kann gegen „Endentscheidungen“ der NA (trotz deren Beschlusscharakters nicht Rekurs, sondern) Berufung an das OLG Wien nach den Bestimmungen der ZPO eingelegt werden (auch im Kostenpunkt). Zu sonstigen anfechtbaren Beschlüssen der NA im Laufe des Verfahrens vgl § 41. Zur Möglichkeit einer Revision an den OGH im Anschluss an die Berufung vgl § 42. Anders als im Rekursverfahren findet im Berufungsverfahren sehr wohl ein Kostenersatz (§§ 40–55) statt.
2
Unter „Endentscheidungen“ iSd § 40 sind abschließende Erledigungen der Sache inkl Antragszurückweisung und Einstellungsbeschluss zu verstehen (§ 113 Abs 3 bzw § 117 PatG je iVm § 35 Abs 5). Eine Anfechtung allein der Kostenentscheidung erfolgt allerdings in Rekursform. Bei mündlicher Verkündung der Entscheidung muss die Berufung – iGgs zu § 461 Abs 2 ZPO – nicht angemeldet werden (§ 141 Abs 2 PatG). Die Berufungsentscheidung ist durch das OLG Wien selbst zuzustellen.
3
Die Berufungsfrist beträgt zwei Monate, ebenso die Frist für die Berufungsbeantwortung (jeweils nicht verlängerbar). Einzubringen ist die Berufung bei der NA. Bei formalen Mängeln ist ein Verbesserungsauftrag ...