PatG (Patentgesetz) § 141. Berufung, BGBl. I Nr. 126/2013, gültig ab 01.01.2014

IV. DAS OBERLANDESGERICHT WIEN UND DER OBERSTE GERICHTSHOF ALS RECHTSMITTELINSTANZEN

B. Rechtsmittel gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

§ 141. Berufung

(1) Die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können durch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden.

(2) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und folgenden Besonderheiten:

1. Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2. Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3. Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat der rechtskundige Referent der Nichtigkeitsabteilung dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als rechtzeitig eingebracht.

4. Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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