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Unvereinbarkeit der Sitztheorie mit der Niederlassungsfreiheit
Art 49 und 54 AEUV
Art 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt.
, Edil Work 2 (Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Kassationsgerichtshofs)
Eine italienische Kapitalgesellschaft war Eigentümerin eines italienischen Schlosses. Ihre einzige Tätigkeit bestand in der Verwaltung des Schlosses. Die Gesellschaft wandelte sich in weiterer Folge in eine luxemburgische Kapitalgesellschaft um. Die Geschäftsführerin der nunmehr luxemburgischen Gesellschaft erteilte einem Dritten namens der Gesellschaft eine Generalvollmacht. Der Bevollmächtigte hatte weder eine Organfunktion bei der Gesellschaft inne noch hielt er irgendwelche Anteile an dieser. Der Generalbevollmächtigte verkaufte das Schloss namens der Gesellschaft. Die Käuferin verkaufte das Schloss anschließend weiter.
In weiterer Folge erhob die Gesellschaft vor einem italienischen Gericht Klage auf Nichtige...