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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 186

Identer Streitgegenstand im Zusammenhang mit gegen GesBR-Gesellschafter gerichtetem Anspruch

§ 1175 Abs 2 und § 1199 ABGB

§ 237 Abs 4 ZPO

1. Mangels Rechtspersönlichkeit der GesBR (§ 1175 Abs 2 ABGB) sind die Gesellschafter die Zurechnungssubjekte der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichten und auch die Vertragspartner des Dritten.

2. Die Klagebehauptung, die Erstbeklagte hafte wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Einstellungs- oder Verwahrungsvertrag, der auf eine GesBR bezogen sei, in der sie Gesellschafterstellung habe, enthält (bei im Übrigen gleichem Vorbringen wie im Vorprozess) keine gegenüber dem Vorbringen im Vorprozess abweichenden rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen.

(OLG Linz 1 R 52/23g; LG Linz 2 Cg 71/22x)

[1] Die Klägerin brachte ihre Stute auf einer von beiden Beklagten als GesBR betriebenen Fohlenweide unter. Am wurde die Stute wegen einer Verletzung eingeschläfert.

[2] Bereits mit Klage vom (..., künftig: Vorprozess) machte die Klägerin gegen die im vorliegenden Verfahren Erstbeklagte als (dort) einzige Beklagte einen Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe aus demselben Geschehensablauf geltend. Nachdem die (hier) Erstbeklagte den Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhob, zog sie die Klage ausdrücklich „unter Anspruchsverzicht“ ...

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