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GesRZ 3, Juli 2024, Seite 137

WiEReG: Meldepflicht bei FlexCos

Mit trat das FlexKapGG in Kraft. Begleitende Änderungen wurden mit dem zugrundliegenden GesRÄG 2023, BGBl I 2023/179, auch im WiEReG vorgenommen, um eine entsprechende Meldepflicht für FlexCos vorzusehen. So ist das WiEReG gem § 1 Abs 2 Z 4a auch auf FlexCos anzuwenden. Hierbei ergeben sich aber Besonderheiten, da – insb aufgrund der Unternehmenswertanteile – bei Beteiligungen zwischen Eigentum und Stimmrecht zu unterscheiden ist. Das BMF (Registerbehörde) hat deshalb am eine Fachinformation veröffentlicht, um über die Meldepflicht und die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung zu informieren.

Unternehmenswertanteile verfügen über kein Stimmrecht. Bei Meldungen nach dem WiEReG sei daher auf die Unterscheidung von Eigentum und Stimmrechten zu achten. Da Unternehmenswertanteile und eigene Anteile keine Stimmrechte vermitteln, erhöhen sich die Stimmrechte der übrigen Gesellschafter, womit regelmäßig die Höhe der Geschäftsanteile und die Höhe der Stimmrechte divergieren. Zu beachten sei daher, dass bei Art und Umfang statt „Eigentum“ die „Stimmrechte“ anzugeben sind, wenn diese höher sind.

Das BMF weist ferner darauf hin, dass gem § 6 Abs 2a WiEReG FlexCos von der Meldepflicht befreit sind, wenn alle i...

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