AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 183 Änderungen der Abhandlungsgrundlagen
Literatur
Gruber, Steuerliche Auswirkungen hinsichtlich einer nach Einantwortung hervorgekommenen Liegenschaft, iFamZ 2018, 114; Mondel, Das Hervorkommen neuer Vermögenswerte nach Einantwortung, iFamZ 2018, 37.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |||
II. | Auftauchen neuer Vermögenswerte | |||
A. | Weiteres Vorgehen | |||
B. | Beschlussfassung | |||
1. | Gebührenbestimmung | |||
2. | Angaben gem § 178 Abs 2 | |||
III. | Erstmalige Abhandlung | |||
IV. | Letztwillige Verfügungen | |||
V. | Nachträgliche Erbteilung |
I. Allgemeines
1
Mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ist das Verlassenschaftsverfahren beendet. Dennoch kann es zu Konstellationen kommen, die eine neuerliche Befassung erforderlich machen. § 183 ist Nachfolgebestimmung der früheren § 179 f AußStrG 1854 über die Nachtragsabhandlung.
2
Primär sind zwei Fälle der Änderung der Abhandlungsgrundlagen denkbar: Es werden neue Vermögenswerte bekannt oder es wird eine (weitere) letztwillige Verfügung des Verstorbenen gefunden. Treten hingegen neue Erben auf, die ein besseres Erbrecht behaupten, so ist das Verlassenschaftsgericht nicht zuständig. Diese sind gem § 164 auf den streitigen Rechtsweg verwiesen.
3
Wenngleich die Fälle des § 183 eine gewisse Ähnl...