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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.
Das Hervorkommen neuer Vermögenswerte nach Einantwortung
I. Ausgangslage
Der Erbrechtspraktiker ist regelmäßig mit dem Sachverhalt konfrontiert, dass nach Beendigung einer Verlassenschaft weiteres Nachlassvermögen hervorkommt, sei es bewegliches oder unbewegliches Vermögen. Bei Liegenschaftsvermögen wird dieser Fall mit der Zeit zwar in den Hintergrund treten, weil für Todesfälle seit häufiger Namensabfragen im Grundbuch vorgenommen werden. Wertlose Liegenschaftsanteile wie Weganteile oder nicht kultiviertes Land kommen aber oft erst Jahrzehnte später zum Vorschein, insofern kann nicht von einem raschen „Abschmelzen“ die Rede sein.
Der Gesetzgeber hat für den Fall des Bekanntwerdens von Vermögenswerten nach Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens Vorkehrung getroffen: Gem § 183 Abs 1 AußStrG hat der Gerichtskommissär die Parteien, denen dies noch nicht bekannt ist, zu verständigen; gem Abs 2 Satz 1 ist das Inventar bzw die Vermögenserklärung zu ergänzen. Nach Abs 2 Satz 2 leg cit bedarf es idR keiner Ergänzung des Einantwortungsbeschlusses, doch ist § 178 Abs 2 AußStrG anzuwenden. Die verwiesene Bestimmung hat die sog „Verbücherungserklärung“ zum Inhalt; mit anderen Worten ist also für den Fall des Hervorkommens neuen Liegenschaftsvermögens die Verbücherungserklärung in ein...