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Erbschaftserwerb und Baumhaftung
Aus der Erbrechtspraxis des Dr. S.
I. Sachverhalt
Herr A ist selbständiger Gewerbetreibender und unternimmt an den Wochenenden gerne ausgedehnte Spaziergänge. Diese führen ihn auch entlang einer Allee. Eines Tages löst sich von einem am Wegesrand stehenden Baum ein morscher Ast und fügt Herrn A diverse Kopfverletzungen zu, die eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehen. Nach rund einem halben Jahr ist Herr A genesen und beabsichtigt, den Eigentümer des Baumes schadenersatzrechtlich nach § 1325 ABGB zu belangen. Die Recherche im Grundbuch ergibt, dass der Baum auf einem kleinen wertlosen Grundstück steht. Eigentümer dieses Grundstücks ist der bereits verstorbene B, der von C vor vielen Jahren beerbt wurde. Im Verlassenschaftsverfahren nach B wurde über dieses Grundstück mangels Kenntnis aber nicht abgehandelt, sodass nunmehr eine Nachtragsabhandlung erforderlich wird. Bei dieser wird C auch mit dem Schadenersatzanspruch des A konfrontiert. C erklärt, von diesem Grundstück keine Kenntnis gehabt zu haben und „auf das Grundstück zu verzichten“.
Ist eine derartige Verzichtserklärung möglich? Haftet C schadenersatzrechtlich?
II. Rechtsgrundlagen
Nach § 797 Abs 1 S 2 ABGB erfolgt der Erwerb einer Erbschaft in der Regel nach Durchführung des Ver...