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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise

Stephan Verweijen

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einantwortungsnachweise
1, 2
A.
Eigenberechtigte Personen
35
B.
Schutzberechtigte Personen
610
1.
Einzelfälle in der Rechtsprechung
1113
II.
Sicherheitsleistung
A.
Erlag beim Gerichtskommissär
14, 15
B.
Stellung aus dem Verlassenschaftsvermögen
1618

I. Einantwortungsnachweise

1

Unter „Erbrechtsnachweis“ (früher auch missverständlich „Erbrechtsausweis“ genannt) versteht man zunächst jene Urkunden, aus denen sich das Erbrecht einer bestimmten Person ableiten lässt. Beim gesetzlichen Erbrecht sind das Standesurkunden, die die Verwandtschaft nachweisen, beim testamentarischen Erbrecht die Vorlage eines gültigen Testaments bzw beim Erbrecht aus einem Erbvertrag die Vorlage desselben.

2

Neben dem Erbrechtsnachweis (Urkunden, aus denen sich das Erbrecht einer konkreten Person ableiten lässt) haben die Erben gem § 176 unter Umständen auch Nachweise dahingehend zu erbringen, dass andere Personen, denen Ansprüche gegen die Verlassenschaft zustehen, verständigt wurden oder sogar Sicherheit

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