AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 176 Zur Einantwortung erforderliche Nachweise
Literatur
Mondel, Verständigungspflicht und Sicherheitsleistung gemäß § 176 AußStrG für Schenkungen zu Lebzeiten?, iFamZ 2017, 213; Verweijen, Handbuch Verlassenschaftsverfahren2 274.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einantwortungsnachweise | |||
A. | Eigenberechtigte Personen | |||
B. | Schutzberechtigte Personen | |||
1. | Einzelfälle in der Rechtsprechung | |||
II. | Sicherheitsleistung | |||
A. | Erlag beim Gerichtskommissär | |||
B. | Stellung aus dem Verlassenschaftsvermögen |
I. Einantwortungsnachweise
1
Unter „Erbrechtsnachweis“ (früher auch missverständlich „Erbrechtsausweis“ genannt) versteht man zunächst jene Urkunden, aus denen sich das Erbrecht einer bestimmten Person ableiten lässt. Beim gesetzlichen Erbrecht sind das Standesurkunden, die die Verwandtschaft nachweisen, beim testamentarischen Erbrecht die Vorlage eines gültigen Testaments bzw beim Erbrecht aus einem Erbvertrag die Vorlage desselben.
2
Neben dem Erbrechtsnachweis (Urkunden, aus denen sich das Erbrecht einer konkreten Person ableiten lässt) haben die Erben gem § 176 unter Umständen auch Nachweise dahingehend zu erbringen, dass andere Personen, denen Ansprüche gegen die Verlassenschaft zustehen, verständigt wurden oder sogar Sicherheit