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iFamZ 3, Juni 2017, Seite 213

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Verständigungspflicht und Sicherheitsleistung gem § 176 AußStrG für Schenkungen zu Lebzeiten?

I. Die zur Einantwortung erforderlichen Nachweise nach § 176 AußStrG

§ 176 AußStrG erfordert vor Erlassung des Einantwortungsbeschlusses die Erbringung bestimmter Nachweise. So sind gemäß § 176 Abs 1 AußStrG alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen („Verständigungspflicht“). Stehen Pflegebefohlenen solche Ansprüche zu, ist für diese Ansprüche gemäß § 176 Abs 2 AußStrG vor der Einantwortung Sicherheit zu leisten. Inhaltlich Begünstigte sind Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer, Auflageberechtigte und – hinsichtlich der Sicherstellungsverpflichtung nach Abs 2 – auch pflegebefohlene Nacherben.

Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung, und hier insb die der Sicherheitsleistung (oder auch: Sicherstellungsverpflichtung) nach Abs 2, ist sehr groß; dem Pflegebefohlenen kommt ein weitreichender Schutz zu, der nur mit einem erhöhten Verfahrensaufwand bewerkstelligt werden kann. Dieser manifestiert sich darin, dass in einem ersten Schritt der dem Pflegebefohlenen zustehende (Pflichtteils- oder sonstige) Anspruch berechnet und ziffernmäßig ausgewiesen wird und in einem zweiten Schritt für die tatsächliche Sicherstellung Sorge ...

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