AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 170 Vermögenserklärung
Literatur
W. Tschugguel, Die unrichtige Vermögenserklärung und die Gebühr des Gerichtskommissärs, iFamZ 2012, 310.
Übersicht
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I. | Vermögenserklärung | ||
A. | Bewertung | ||
B. | Abgabe und Unterfertigung | ||
C. | Rechtswirkungen | ||
D. | Gebühren | ||
E. | Belehrung |
I. Vermögenserklärung
1
Ist kein Inventar zu errichten, so hat der Gerichtskommissär die Erben zur Abgabe einer Vermögenserklärung aufzufordern. Gibt es mangels Erbantrittserklärung keinen Erben, aber einen Verlassenschaftskurator, so ist dieser zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet.
2
In dieser haben die Erben das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar zu beschreiben und zu bewerten und die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung durch ihre oder ihres Vertreters Unterschrift zu bekräftigen. Die Parteien trifft dabei gem § 13 Abs 1 und § 16 Abs 2 eine Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht.
A. Bewertung
3
Die Vermögenserklärung ist wesentlich für die Qualifikation von bestimmten Vermögenswerten als „verlassenschaftzugehörig“. Die Erben haben daher – wie bei einem Inventar – die verlassenschaftzugehörigen Gegenstände genau zu beschreiben und zu bewerten.
4
Aus der Wortfolge „wie in einem In...