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Aus der Erbrechtspraxis des Dr. T.
Die unrichtige Vermögenserklärung und die Gebühr des Gerichtskommissärs
Der erblasserische Sohn, der testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt worden war, gab die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab und erstattete die Vermögenserklärung. Die pflichtteilsberechtigte Enkeltochter des Erblassers und der Alleinerbe erklärten zu Protokoll des Gerichtskommissärs, dass sie zur Vermeidung von Pflichtteilsprozessen ein Pflichtteilsübereinkommen zu schließen beabsichtigten, und beantragten – unter Anleitung und zu Protokoll des Gerichtskommissärs –, Vorschenkungen des Erblassers in das Nachlassvermögen einzubeziehen. Die unter Anleitung des Gerichtskommissärs erstellte Vermögenserklärung beinhaltet daher auch eine Liegenschaft, in deren Besitz und Eigentum der Erblasser am Todestag längst nicht mehr war, ebenso einen längst nicht mehr vorhandenen Geldbetrag von 30.000 Euro. Die Aktiva der Vermögenserklärung betrugen mehr als 170.000 Euro und hätten unter Hinweglassung der Vorschenkungen des Erblassers bloß 13.000 Euro betragen.
Auf der Basis von 170.000 Euro beantragte der Gerichtskommissär seine Gebühr nach § 13 GKTG im Gesamtbetrag von 3.160 Euro.
Gem § 170 AußStrG hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen Bestandteilen wie in einem Inventar ...