AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 10a
Literatur
Deixler-Hübner, Vom Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung zum 2. Gewaltschutzgesetz 2009, iFamZ 2009, 225; Mair, Neuerungen im Zivilverfahrensrecht durch das 2. GeSchG und die ZVN 2009, JAP 2009/2010/7, 42; Rassi, Wenn das Gericht mehr sieht als die Parteien, ÖJZ 2014, 1043.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||
II. | Wohnanschrift der Parteien | ||
A. | Geheimhaltung | ||
B. | Überwiegendes Interesse des Gegners | ||
III. | Wohnanschrift der Zeugen |
I. Allgemeines
1
Zur Stärkung des Opferschutzes wurden im Zuge des 2. GeSchG § 75a, 76 Abs 2 ZPO eingeführt, die eine Geheimhaltung der Wohnanschrift einer Partei oder eines Zeugen gegenüber den anderen Parteien vorsehen. Dem Gericht ist die Adresse jedenfalls bekannt zu geben. Gem § 10a geltend diese Regelungen sinngemäß auch im Außerstreitverfahren.
2
Es werden aber auch die Interessen des Antragsgegners bzw der anderen Parteien berücksichtigt, weil diesen bei einem überwiegenden Interesse die Wohnanschrift bekannt gegeben werden muss.
II. Wohnanschrift der Parteien
A. Geheimhaltung
3
Vordergründig ist bei der Geheimhaltung der Adresse der Parteien an den Antragsteller gedacht, erfasst werden aber alle Parteien. § 10a bezieht sich zudem auf jedes Anbrin...