Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, Juli 2009, Seite 225

Vom Auftrag zum Verlassen der Ehewohnung zum 2. Gewaltschutzgesetz 2009

Zur Neuregelung des Schutzes vor Gewalt in Wohnungen und des allgemeinen Gewaltschutzes

Astrid Deixler-Hübner

Das 2. Gewaltschutzgesetz setzt einen weiteren wichtigen Meilenstein seit der Sicherung des Wohnungsschutzes von Ehegatten und stellt den Opferschutz auf eine ganz andere rechtliche Basis. Mit dem Beitrag soll einerseits die Entwicklung des Gesetzes von den Anfängen des Schutzes vor häuslicher Gewalt bis zu einem allgemeinen Gewaltschutz aufgezeigt werden. Andererseits werden die positiven Entwicklungen im 2. Gewaltschutzgesetz, aber auch die Schwachstellen und Ungereimtheiten näher beleuchtet.

I. Gesetzliche Entwicklung des Gewaltschutzes

Unter dem Schlagwort „Schutz vor Gewalt in der Familie“ wurde 1997 ein neues Gesetz geschaffen, das vor allem hinsichtlich des Auftrags zum Verlassen der Wohnung einschneidende Änderungen brachte. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand zwar bereits die gesetzliche Möglichkeit der Ausweisungaus der Ehewohnung, doch war diese nur auf Ehegatten beschränkt und fand sich daher auch im Rahmen der familienrechtlichen einstweiligen Verfügungen (EV) in der Norm des § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF. Gem § 382 Abs 1 Z 8 lit b EO aF musste neben dem dringenden Wohnbedürfnis ein Verhalten des Ehegatten bescheinigt werden, das ein weiteres Zusammenleben unerträglich - und nicht bloß unzumutbar - macht. Diese Unerträglich...

Daten werden geladen...