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Verlängerung der Verfügungsfrist nur bei Antragstellung innerhalb der Verfügungsfrist
iFamz 2010/28
Analog zu § 128 Abs 3 ZPO ist eine Verlängerung der Verfügungsfrist nur möglich, wenn der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Verfügungsfrist gestellt wird. Nach Ablauf der Verfügungsfrist – hier mit Rechtskraft des Scheidungsurteils – kann nur mehr eine neue EV beantragt und erlassen werden, wenn und soweit die hiefür erforderlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen neuerlich zu prüfen ist, gegeben sind (; , 6 Ob 596/94 , 6 Ob 597/94; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 391 EO Rz 3 f; Kodek in Angst, Kommentar zur EO, § 391 Rz 6 uva).
All dies gilt auch für die EV gem § 382b EO (; Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 382b Rz 18). Die Antragstellerin hat diesen Provisorialantrag mit ihrem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verbunden und damit ohne jeden Zweifel eine Provisorialmaßnahme im Rahmen des Aufteilungsverfahrens für dessen Dauer angestrebt. Dass dabei im Wortlaut ihres Provisorialantrags von einer „Verlängerung“ und nicht von der „Erlassung“ der EV für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Rede ist, steht der Deutung ihres Begehrens als Antrag...