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iFamZ 1, Jänner 2010, Seite 37

Der Begriff der Privatsphäre iSd § 382g EO umfasst nicht den Schutz der körperlichen Integrität

iFamz 2010/29

§ 382g EO

§ 382g EO idF vor dem 2. GeSchG stellt keine geeignete Grundlage zur Durchsetzung des verletzten Persönlichkeitsrechts auf körperliche Integrität dar. Schutzobjekt dieser Bestimmung war die Privatsphäre des Opfers. Der Gesetzgeber des StRÄG 2006 hat sich iZm § 382g EO ausdrücklich auf die Bestimmungen der §§ 16 und 1328a ABGB als materiellrechtliche Grundlage des Schutzes der S. 38Privatsphäre bezogen, wobei den Mat zu entnehmen ist, dass der Privatsphärenbegriff des § 382g EO mit jenem des § 1328a ABGB identisch sein sollte. Aus der RV zu § 1328a ABGB idF ZivRÄG 2004 ist wiederum abzuleiten, dass die dort angesprochene Privatsphäre zwar dem Bereich der Persönlichkeitsrechte zuzuordnen ist, der Gesetzgeber aber das Recht auf Achtung der Privatsphäre vom Recht auf körperliche Unversehrtheit unterscheidet und abgrenzt. Auch in der Lit wird die Privatsphäre, die durch § 1328a ABGB geschützt wird, nicht so verstanden, dass darunter auch die körperliche Unversehrtheit fallen würde (vgl Reischauer in Rummel, ABGB3, § 1328a Rz 3; Danzl in KBB2, § 1328a Rz 4; Markowetz/Steininger, JAP 2007/2008, 8; Kodek in Angst, EO2, § 382g aF Rz 2 ff; Hager-Rosenkranz, EF-Z 2006/65; Graf, Zak 2006, 206). Aus den Bestimmungen des StGB, aus Art 2 EMRK und aus § 16 ABGB sind aller...

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