Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur sog „titulierten Anweisung“
https://doi.org/10.47782/oeba202405034901
Die Annahme der Anweisung schafft in der Regel eine abstrakte Schuld. Der Angewiesene kann nur im Fall einer titulierten Anweisung Einwendungen aus dem Grundgeschäft erheben.
Eine Anweisung ist nur dann tituliert, wenn sie sich auf das Grundgeschäft, also auf die im Deckungsverhältnis geschuldete Leistung, bezieht. Dem entspricht es, wenn abgesehen von einer Zahlungsfrist ab Unterfertigung eines Kaufvertrags die Angewiesene explizit angewiesen wird, einen Teil eines vereinbarten Barkaufpreises an näher genannte Gläubiger zu zahlen. Anhand dieser Formulierung ist eindeutig, dass sich die Leistung auf einen nach dem Kaufvertrag geschuldeten (Bar-)Kaufpreis beschränken und kein neues Deckungsverhältnis begründet werden soll.
Aus der Begründung:
[1] Mit Kaufvertrag vom erwarb die Bekl von einer GmbH ein Schaubergwerk, wobei der Kl als anwaltlicher Vertreter der Verkäuferin und Treuhänder tätig wurde. Der Kaufpreis von mehr als € 2,2 Mio sollte durch Übernahme von zwei Bankkrediten der Verkäuferin sowie Zahlung eines Barkaufpreises von € 160.000 durch die Bekl entrichtet werden. In dieser Hinsicht war im Kaufv...