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ÖBA 5, Mai 2024, Seite 358

DSGVO: (Unschlüssige) Unterlassungsklage gegen Bonitätsprüfung anhand eines „Scorings“

§ 29a KSchG; Art 22 DSGVO.

https://doi.org/10.47782/oeba202405035801

Nach Art 22 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich „Profiling“ – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Die Anwendung des Art 22 DSGVO setzt somit das Vorliegen einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung voraus. Nach Art 22 Abs 2 lit a DSGVO gilt diese Bestimmung aber nicht, wenn die Entscheidung für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist.

Ein Unterlassungsbegehren, das bloß das Verbot eines „Scorings“ anstrebt, ist dementsprechend unschlüssig, wenn es keine konkreten, im Fall der Klagestattgebung einer Exekution zugänglichen Verhaltensweisen beschreibt, aus denen sich eine solche ausschließlich auf einer Automatisierung beruhende Entscheidung iSd Art 22 DSGVO ergibt.

Aus der Begründung:

[...]

[2] Die Bekl ist ein österreichweit tätiges Versandhandelsunternehmen, dasS. 359 laufend mit Verb...

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