Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nichtigkeit des Spareinlagenvertrags und Übertragung „forderungsloser“ Sparbücher
§§ 285, 367, 371, 1041 ABGB; §§ 31, 32 BWG.
https://doi.org/10.47782/oeba202405035301
Ist der zwischen dem Eröffner eines Kleinbetragssparbuchs und der Bank abgeschlossene Spareinlagenvertrag aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit des Eröffners nichtig, kann durch eine ausgestellte Sparurkunde kein Forderungsrecht des Eröffners (und auch keiner anderen Person, die die Sparurkunde vorlegt und unter Nennung des Losungsworts die Auszahlung der Einlage fordert) gegen die Bank begründet werden. In der Sparurkunde ist dann von Anbeginn keine Forderung verbrieft.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Der 1959 geborene Kl eröffnete am bei einer Bank drei Kleinbetragssparbücher (Typ 1 – Inhabersparbücher).
[2] Aufgrund der beim Kl seit seiner Geburt bestehenden kognitiven Einschränkungen kümmerte sich nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2013 seine Schwester M um ihn und übernahm auch seine finanziellen Verwaltungsangelegenheiten.
[3] Im Jänner 2017 schenkte M ihrem Sohn, dem Bekl, der sich aufgrund ihrer Erkrankung um sie sorgte, sechs Sparbücher unter Bekanntgabe der Losungswörter, darunter auch jene des Kl. Für den Bekl gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Geld vom Kl stam...