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ÖBA 5, Mai 2024, Seite 361

§ 1489 ABGB: Verjährungshemmung wegen Interessenkollision bei Einlagenrückgewähr?

OGH

§§ 1489, 1494 ABGB; §§ 82, 83, 85 GmbHG.

https://doi.org/10.47782/oeba202405036101

Im Fall eines Kollegialorgans setzt die Verjährungshemmung analog § 1494 ABGB voraus, dass jene Organmitglieder, bei denen keine Interessenkollision bestand, allein nicht zur Vertretung der Gesellschaft in der Lage waren. Maßgeblich sind nur die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. Auf faktische Einflussmöglichkeiten (etwa die angedrohte oder befürchtete Abberufung bei Verfolgung der Gesellschaftsansprüche) kommt es nicht an.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl war ein traditionsreiches „Familienunternehmen“ aus der Möbelbranche.

[2] Die Erstbekl als Tochter des Ehepaars KR R und F und der Zweitbekl als Ehemann der Erstbekl sind Teil dieser Familie. Gesellschafter der Kl waren ursprünglich das erstgenannte Ehepaar und dessen drei Töchter. Im Jahr 1996 wurden drei Privatstiftungen errichtet, die iwF die Eigentümer der Geschäftsanteile an der Kl waren. Stifter dieser Privatstiftungen waren jeweils das Ehepaar und eine der drei Töchter. Der Zweitbekl war Geschäftsführer der Kl.

[3] Die Kl ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten (Wohnfläche 507 m2 Gartenfläche von 1.000

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