AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 126 Verständigungspflichten
Literatur
Barth/Ganner, Erwachsenenschutzrecht (in Vorbereitung); Fritz, Neuerungen im Verfahrensrecht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, iFamZ 2017, 177; Fucik, Außerstreitverfahren in Abstammungs-, Adoptions-, Ehe- und Sachwalterschaftssachen, ecolex 2004, 920; Geroldinger, Eckpfeiler des neuen Erwachsenenschutzverfahrens, RZ 2018, 69; Gitschthaler, Einzelne Probleme des neuen Sachwalterrechts und der Versuch einer Lösung, ÖJZ 1985, 193; Traar/Pesendorfer/Fritz/Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Verständigungspflichten | ||
A. | Verständigung von Personen und Stellen | ||
B. | Verständigung von der Beendigung der anderen Vertretungsform | ||
III. | Eintragungen |
I. Allgemeines
1
§ 126 Abs 1 entspricht weitgehend § 126 Abs 1 idF vor Inkrafttreten des 2. ErwSchG und ergänzt ihn um die Verständigung des bisherigen Vertreters von der Beendigung der jeweiligen Vertretungsform. § 126 Abs 2 regelt die Eintragung des Genehmigungsvorbehalts bzw der gerichtlichen Erwachsenenvertretung in öffentlichen Büchern und Registern sowie die Eintragung in das ÖZVV.
II. Verständigungspflichten
A. Verständigung von Personen und Stellen
2
Nac...