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Neuerungen im Verfahrensrecht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz
Die Anpassungen im Überblick
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) bringt nicht nur im materiellen Recht umfangreiche Änderungen mit sich, auch das Verfahrensrecht hat einige Anpassungen erfahren. Diese sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
I. Grundsätzliches
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen befinden sich weiterhin im 9. Abschnitt des AußStrG, dieser trägt nun – den übrigen neuen Begrifflichkeiten entsprechend – den Titel „Erwachsenenschutzverfahren“. Die Struktur des Verfahrens selbst hat sich nicht wesentlich verändert, zur besseren Übersichtlichkeit wurde der 9. Abschnitt aber in sechs Unterabschnitte unterteilt:
die Verfahrensrechte der betroffenen Person,
die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters,
die Änderung, Übertragung, Erneuerung und Beendigung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung,
die Anordnung oder Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts,
Berichtspflicht und Auskunftsrechte sowie
die gerichtliche Kontrolle von Rechtshandlungen in der Personensorge.
Lediglich der zweite, dritte und vierte Unterabschnitt gelten nur für die gerichtliche Erwachsenenvertretung, die anderen Unterabschnitte haben auch für die übrigen Vertretungsformen Geltung.
Auch der 10. Abschnitt, der ua die Verfahr...