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Internationale Aspekte des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes
Neue Fragestellungen in internationalen Sachverhalten
Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG) enthält kaum Regelungen zum internationalen Erwachsenenschutz. Die weitgehenden Änderungen des nationalen Rechts werfen aber die Frage auf, wie diese in internationalen Sachverhalten einzuordnen und zu beurteilen sind.
Während sich das 1. ErwSchG weitaus überwiegend dem internationalen Erwachsenenschutz widmete, enthält das 2. ErwSchG dazu kaum Regelungen, nämlich iW nur eine Anpassung der §§ 131a bis 131g AußStrG (Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung) an die Änderungen des 2. ErwSchG. Es führt aber neue Vertretungsformen, nämlich den gesetzlichen und gewählten Erwachsenenvertreter, die Erwachsenenschutz-Verfügung und den Genehmigungsvorbehalt, ein. Für die bereits davor bestehenden Vertretungsformen kommt es zu grundlegenden Änderungen: Es ist eine gerichtliche Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten und des gesetzlichen und gewählten Erwachsenenvertreters vorgesehen, und das Gericht kann mit Entscheidung die einzelnen Vertretungsformen beenden. In diesem Zusammenhang ist jeweils zu prüfen, wie und ob diese neuen Regelungen in internationalen Sachverhalten zur Anwendung kommen. Dieser Beitrag beschränkt sich nach einer ersten all...