AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 121 Mündliche Verhandlung
Literatur
Barth/Ganner, Erwachsenenschutzrecht (in Vorbereitung); Fritz, Neuerungen im Verfahrensrecht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, iFamZ 2017, 177; Geroldinger, Eckpfeiler des neuen Erwachsenenschutzverfahrens, RZ 2018, 69; Pesendorfer, Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz, ÖJZ 2018/66; Traar/Pesendorfer/Fritz/Barth, Sachwalterrecht und Patientenverfügung (2015).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |||
II. | Durchführung einer mündlichen Verhandlung | |||
A. | Allgemeines | |||
1. | Entfall der obligatorischen Verhandlung | |||
2. | Ermessen des Gerichts | |||
3. | Antrag der betroffenen Person | |||
B. | Ladungen | |||
C. | Durchführung der Verhandlung | |||
1. | Inhalt | |||
2. | Teilnahme der betroffenen Person | |||
3. | Weitere Beweismittel | |||
III. | Informationspflicht |
I. Allgemeines
1
Nach § 121 Abs 1 in der Fassung des 2. ErwSchG ist die mündliche Verhandlung nun nicht mehr obligatorisch, ihre Durchführung hängt davon ab, ob das Gericht die Verhandlung für erforderlich hält oder sie von der betroffenen Person (oder ihrem Rechtsbeistand) beantragt wird.
Weiterhin bestimmt § 121 Abs 2, wer zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Ein Absehen von der Ladung ist mit dem 2. ErwSchG nicht mehr möglich, die entsprechende Bestimmung wurde ge...