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Verweijen/Schneider, AußStrG

AußStrG | Außerstreitgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3627-6

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Dokumentvorschau
Verweijen/Schneider, AußStrG - AußStrG | Außerstreitgesetz

§ 121 Mündliche Verhandlung

Romana Fritz

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
A.
Allgemeines
1.
Entfall der obligatorischen Verhandlung
2
2.
Ermessen des Gerichts
3
3.
Antrag der betroffenen Person
4
B.
Ladungen
57
C.
Durchführung der Verhandlung
1.
Inhalt
8
2.
Teilnahme der betroffenen Person
9, 10
3.
Weitere Beweismittel
III.
Informationspflicht

I. Allgemeines

1

Nach § 121 Abs 1 in der Fassung des 2. ErwSchG ist die mündliche Verhandlung nun nicht mehr obligatorisch, ihre Durchführung hängt davon ab, ob das Gericht die Verhandlung für erforderlich hält oder sie von der betroffenen Person (oder ihrem Rechtsbeistand) beantragt wird.

Weiterhin bestimmt § 121 Abs 2, wer zur mündlichen Verhandlung zu laden ist. Ein Absehen von der Ladung ist mit dem 2. ErwSchG nicht mehr möglich, die entsprechende Bestimmung wurde ge...

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