AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 106 Befragung des Kinder- und Jugendhilfeträgers
Literatur
Lachmann, Parteienrechte und die Rolle des Jugendwohlfahrtsträgers in Pflegschaftsverfahren, AnwBl 1999, 16; Schneider, Pflegschaftsverfahren – effizient geführt, EF-Z 2018, 58; Stuhl/Toyooka, Standards für die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe, ; Wienerroither, Der Kinder- und Jugendhilfeträger als Gerichtsorgan? .
Übersicht der Kommentierung
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I. | Entwicklung | |
II. | Verfahrensrechtliche Stellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers | |
III. | Äußerung des Kinder- und Jugendhilfeträgers |
I. Entwicklung
1
Mit dem KindRÄG 2001 wurde die bis dahin in § 215 Abs 2 ABGB aF normierte Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers in § 182c Abs 1 aF idF KindRÄG 2001 aus dem materiellen Recht ins Verfahrensrecht überstellt.
2
Mit dem AußStrG wurde diese Bestimmung sodann in § 106 übernommen und vorgesehen, dass jedenfalls eine Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten stattzufinden hat, es sei denn, dass durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre.
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Um d...