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Der Kinder- und Jugendhilfeträger als Gerichtsorgan?
Anmerkungen zur verfahrensrechtlichen Stellung
Deixler-Hübner/Schmidt haben in ihrem Beitrag in iFamZ 2015, 271, zur verfahrensrechtlichen Stellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) im Pflegschaftsverfahren die Ansicht vertreten, der KJHT sei, wenn er Anhörungs-, Mitwirkungs- oder Befragungsrechte habe, „organisatorisch dem Gericht zuzuordnen“, er sei dabei „Organ der Justiz“ und „verlängerter Arm des Gerichts“. Wäre dies so, müsste der KJHT im Rahmen dieser Aufgaben konsequenterweise auch den Aufträgen des Gerichts unterliegen. Im Folgenden soll dargelegt werden, dass dies nicht zutrifft, der KJHT also nicht als Gerichtsorgan qualifiziert werden kann.
I. Verfahrensrechtliche Stellung des KJHT
Gem § 106 AußStrG kann das Gericht den KJHT (im AußStrG noch als „Jugendwohlfahrtsträger“ bezeichnet) vor Verfügungen über die Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte befragen („hören“). Dadurch wird dem KJHT aber, sofern das Gericht eine Befassung des KJHT für nötig erachtet, (lediglich) das Recht eingeräumt, sich zur Angelegenheit zu äußern, also eine Stellungnahme an das Gericht abzugeben. Der KJHT entscheidet (auch unter Beachtung seiner knappen personellen Ressourcen) selbst, ob und in welcher Art und Weise er eine Stellungnahme abgibt...