AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§§ 86, 87
Literatur
Fucik, Außerstreitverfahren in Abstammungs-, Adoptions-, Ehe- und Sachwalterschaftssachen, ecolex 2004, 920; Fucik, Verfahren in Ehe- und Kindschaftsangelegenheiten nach dem KindNamRÄG 2013, ÖJZ 2013, 297; Hopf, Neues im Ehe- und Kindschaftsrecht, ÖJZ 2010, 154; Krauskopf-Mayerhöfer, (K)ein Recht auf Adoption? .
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I. Zustimmungserklärung
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Die Adoption kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und nach gerichtlicher Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande (§ 192 ABGB). Der Adoptionsvertrag hat der Schriftform zu genügen und ist grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich, obgleich der Adoptionsvertrag durch die gerichtliche Bewilligung aufschiebend bedingt ist und durch die Bewilligung rückwirkend wirksam wird. Die gerichtliche Bewilligung des Vertrages darf dann erteilt werden, wenn die in § 195 Abs 1 ABGB taxativ aufgezählten Personen der Annahme zustimmen:
Die Eltern des minderjährigen Wahlkindes (Z 1),
der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden (Z 2),
der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes (Z 3),
das nich...