AußStrG | Außerstreitgesetz
1. Aufl. 2019
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§ 83
Literatur
Fischer-Czermak, Neueste Änderungen im Abstammungs- und Erbrecht, JBl 2005, 2; Kogler, Absolute Befristung von Wiederaufnahmsklagen in Abstammungsverfahren, EF-Z 2015, 161; Mayrhofer, Zum Kostenersatz für Gutachten im Abstammungsverfahren, ; Simotta, Zur geplanten Neuregelung des Abstammungsverfahrens im neuen AußStrG, NZ 2001, 81; Zemanek, Das erfolgreiche Abstammungsverfahren, iFamZ 2009, 337.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zwingende mündliche Verhandlung | ||
II. | Zweckerreichung vor der Entscheidung des Gerichts | ||
III. | Säumnis | ||
A. | Verfahren zur Feststellung der Nichtabstammung | ||
B. | Verfahren zur Feststellung der Abstammung | ||
C. | Verhältnis zum Untersuchungsgrundsatz | ||
IV. | Vergleich und Anerkenntnisurteil über die Abstammung | ||
V. | Kostenersatz | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Kosten für Sachverständige und DNA-Tests | ||
VI. | Abänderungsantrag | ||
VII. | Entscheidung durch Beschluss |
I. Zwingende mündliche Verhandlung
1
§ 83 Abs 1 bestimmt als lex specialis zu § 18, dass in Abstammungsverfahren zwingend mündlich zu verhandeln ist. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass in Abstammungsverfahren weiterhin mündlich verhandelt wird, obwohl das Abstammungsverfahren mit Inkrafttreten des neuen AußStrG vom...