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iFamZ 2, März 2012, Seite 70

Zum Kostenersatz für Gutachten im Abstammungsverfahren

Haftung nach Kopfteilen oder zur ungeteilten Hand?

Mariella Mayrhofer

Der folgende Beitrag setzt sich kritisch mit der aktuellen Judikatur zum Kostenersatz für Sachverständigengebühren im Abstammungsverfahren auseinander und zeigt die Unterschiede in der Rsp iZm der Haftung nach § 2 GEG auf. Während nach einer Entscheidung des LG Innsbruck sämtliche Verfahrensparteien die Gutachterkosten nach Kopfteilen zu tragen haben, geht das LG Salzburg vorwiegend von einer Solidarhaftung aus, wodurch die Parteien zur alleinigen Haftung für die Tragung von Verfahrenskosten gegenüber dem Bund herangezogen werden.

I. Rechtslage zur Kostenersatzpflicht

§ 83 Abs 4 AußStrG schließt einen Kostenersatz der Parteien untereinander in Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder aus, um für diese im Außerstreitverfahren (aufgrund des zumindest dort noch herrschenden Rechtsfürsorgegedankens) einen adäquaten Schutz sicherzustellen. Eine Verpflichtung der Parteien zum Ersatz von Verfahrenskosten nach § 1 Z 5 GEG gegenüber dem Bund (ua Sachverständigengebühren) besteht jedoch weiterhin. Da eine spezifische Norm im AußStrG fehlt, sind subsidiär nach § 2 Abs 1 GEG die Kosten für die amtswegige Wahrheitsforschung von den Parteien zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amts...

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